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Vom Transparenzregister zum Vollregister - von der Mitteilungsfiktion zur Meldepflicht

Ausnahmen von der Meldepflicht zum Transparenzregister werden abgeschafft. Nach Übergangsfristen drohen empfindliche Bußgelder. Die Änderungen treten am 1. August 2021 in Kraft.  

 

1. Hintergrund

Als unsere Mandanten im Bereich des Wirtschafts- und Immobilienrechts wissen Sie um die Bedeutung des Geldwäschegesetzes (GwG) – verlangen wir von Ihnen schließlich zu Mandatsbeginn Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten und bitten Sie, in periodischen Abständen Ihre Angaben zu aktualisieren. Bestandteil des GwG sind auch die Vorschriften zum Transparenzregister. Dieses wurde durch die 4. Geldwäscherichtlinie eingeführt, die seit dem alle Gesellschaften, Körperschaften, Sondervermögen etc. dazu verpflichtet, Angaben zu den hinter diesen stehenden wirtschaftlich Berechtigen und zu deren Grund und Grad der Berechtigung zu hinterlegen.

Da in einer Vielzahl von Fällen die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aufgrund der im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister enthalten Informationen ersichtlich sind, waren bislang zahlreiche Gesellschaften von der Meldepflicht ausgenommen, sofern sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus eben diesen Registern ergeben (sog. Meldefiktion § 20 Absatz 2 GwG).

 

2. Das neue Vollregister

Europarechtlich vorgesehen war stets die elektronische Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten. In Ansehung der weitreichenden Ausnahmen nach § 20 Absatz 2 GwG würde dies erfordern, dass Transparenzregister und Handelsregister entsprechend digital verknüpft würden, was sich aufgrund der weitreichenden Befreiungen in dieser Form jedoch technisch nicht umsetzen lässt. Zum 01.08.2021 tritt durch das TraFinG eine Änderung des Geldwäschegesetzes in Kraft, die das deutsche Transparenzregister zum Vollregister erhebt. Heißt: Alle meldepflichtigen Vereinigungen, ob OHG, KG, GmbH, AG etc. werden zukünftig alle Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Register melden müssen. Die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG entfällt ersatzlos. 

Dass diese Änderung kein Pappenstiel ist, wird schnell klar: Der Großteil des deutschen Mittelstandes ist bislang in nicht meldepflichtigen GmbHs in direkter Beteiligung oder mehrstöckigen GmbH-Strukturen mit direkter Beteiligung an der Mutter-GmbH, organisiert – der Gesetzgeber selbst geht davon aus, dass über 2 Mio. deutsche Unternehmen von der erweiterten Meldepflicht betroffen sein werden.

 

a) Meldefristen

Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten aufgrund des Wegfalls der Meldeerleichterungen sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben Nachmeldungen für verschieden Rechtformen bis zu folgenden Daten zu erfolgen:

  • Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): bis zum 31.03.2022
  • GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft: bis zum 30.06.2022 und
  • andere Fälle: bis zum 31.12.2022

Der Vollzug der Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten infolge der neuen Regelungen wird jeweils ein für ein Jahr nach den o.g. Daten ausgesetzt.

 

b) Erweiterte Meldepflicht

Das TraFinG sieht weiterhin vor, dass zukünftig sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten (statt bisher nur eine vom mehreren) zum Transparenzregister zu melden sind. Diese Nachmeldung muss allerdings erst erfolgen, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten turnusmäßig aktualisiert werden.

 

c) Meldepflicht ausländischer Gesellschaften bei grunderwerbssteuerbaren share deals

Ausländische Gesellschaften sind bereits zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet, wenn sie in Deutschland belegene Immobilen erwerben und sie nicht in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaats registriert sind. Diese Pflicht wird nunmehr auch für den Fall ausgeweitet, in dem die ausländische Gesellschaft Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, die inländisches Grundeigentum hält. Diese Voraussetzungen war bislang erfüllt, wenn eine ausländische Gesellschaft mindestens 95 % einer Grundbesitzgesellschaft erwirbt – ab dem 01.07.2021 wurde diese Grenze auf 90% gesenkt (hierüber hatte unser Kollege Solovyanchuck Sie in unseren News informiert).

 

3) Exkurs: GbR und GwG

Gerade im Zuge der Beantragung der sog. „Novemberhilfen“ wurde rege diskutiert, ob GbRs zum Transparenzregister zu melden wären, nachdem dies behördenseits verschiedentlich gefordert wurde. GbRs sind „Gesellschaften“ im Sinne des § 2 GwG – Eintragungen in das Transparenzregister werden jedoch nur von „juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften“ verlangt (§ 20 Absatz 1 GwG) – beides ist die GbR (bislang) nicht. In diesem Jahr erwarten wir eine der größten und umfangreichsten Reformen des deutschen Gesellschaftsrechts. Im Zuge dessen soll ein öffentliches Register für GbRs geschaffen, die Grundbesitz halten – aus der grundbesitzenden (und anderen, wenn sie das wollen) GbR wird dann die „eingetragene GbrR (eGbR)“. Die eGbR wird damit eine „eingetragene Personengesellschaft“ im Sinne des GwG und damit transparenzregisterpflichtig.

 

4) Was ist zu tun?

1. Zur Erinnerung 1: Alle grundsätzlich meldepflichtigen Rechtssubjekte, deren wirtschaftlich Berechtigte nicht aus öffentlich Registern ersichtlich sind, sind bereits meldepflichtig. Es kann nicht deutlich genug hervorgehoben werden, dass Kommanditgesellschaften stets meldepflichtig sind: Zwar sind die Kommanditisten aus dem Register ersichtlich, jedoch lässt sich dem Register nicht die Beteiligungsquote des Komplementärs entnehmen: Das öffentliche Register lässt hier also keinen Schluss auf den Grad der Beteiligung zu.

2. Zur Erinnerung 2: Jede Veränderung der Beteiligung oder der Beteiligungsquote an einem meldepflichtigen Rechtssubjekt ist zum Register zu melden – dies gilt zukünftig für alle Rechtssubjekte. Anders als z.B. die Einreichung einer neunen Gesellschafterliste zum Handelsregister, geschieht dies nicht „automatisch“ durch den Urkundsnotar, sondern ist von Geschäftsführung oder Vorstand selbst zu veranlassen.

3. Innerhalb der o.g. Fristen haben alle Rechtssubjekte ihrer Meldepflicht nachzukommen.

4. Geschäftsführer und Vorstände, Partner etc. von bereits gemeldeten Einheiten sollten zeitnah Daten zur Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten erheben und melden.

5. Ausländische Gesellschaften, die Beteiligungen an deutschen Grundbesitzgesellschaften halten oder nehmen wollen, sollten sich im Zusammenhang mit der Einleitung des Erwerbsvorganges frühzeitig um die Registrierung zum Register und um die Erhebung der erforderlichen Daten bemühen.

6. Grundbesitzende GbRs sollten sich darauf einstellen, dass sie in absehbarer Zeit ggf. registrierungspflichtig werden.

 

Autor: Rechtsanwalt Axel Marggraff

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