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Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz und grenzüberschreitende NDAs- Achtung Stolperfallen!

Teil 1 - Das Geschäftsgeheimnis

 

Unternehmen haben aufgrund der enormen wirtschaftlichen Bedeutung geistigen Eigentums ein großes Interesse daran, Risiken, die zu einem Verlust von Geschäftsgeheimnissen führen können, möglichst vollständig auszuschließen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Jahr 2019 wurden in diesem Zusammenhang neue Rahmenbedingungen geschaffen, unter anderem wurde der Begriff des Geschäftsgeheimnisses legal definiert. Während nach den bis 2019 geltenden §§ 17-19 UWG ein erkennbarer Geheimhaltungswille als ausreichend für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses erachtet worden ist, müssen nun durch Unternehmen den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen für geheimhaltungsbedürftige Informationen ergriffen werden. Diese Vorgabe gilt zwar nach der Gesetzesbegründung nur für das Geschäftsgeheimnisgesetz, Unternehmen sollten diesem Thema dennoch ausreichende Beachtung schenken. Das Geschäftsgeheimnisgesetz bietet nämlich nicht nur den umfassendsten Schutz, sondern es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Definition des Geschäftsgeheimnisses darüber hinaus zukünftig auch für andere gesetzliche Regelungen, die auf den Begriff des Geschäftsgeheimnisses abstellen, herangezogen wird.

 

Unternehmen sollten sich daher dringend – um ihr wertvolles Knowhow zu schützen – damit auseinandersetzen, ob bereits angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen für wichtige und schützenswerte Informationen in die Wege geleitet worden sind und diese im Streitfall auch nachgewiesen werden können. Welche Maßnahmen konkret zu treffen sind, hängt unter anderem von der Art und dem Wert beziehungsweise der Bedeutung der Information für das Unternehmen ab. Die konkrete Auslegung des Begriffs der angemessenen Schutzmaßnahme ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt, sodass hier noch eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. Unternehmen ist zu raten bereits getroffene Maßnahmen sorgfältig zu prüfen und im Bedarfsfall weitere Maßnahmen in die Wege zu leiten.

 

Eine der wichtigsten und gängigsten Maßnahmen zum Schutz von betrieblichen Informationen ist im Vorfeld von Vertragsverhandlungen sicherlich der Abschluss von NDAs. Hier sollten Unternehmen ein besonderes Augenmerk darauf richten, dass diese den Vorgaben des Geschäftsgeheimnisgesetzes entsprechen, um im Streitfall dem Vorwurf nicht angemessene Maßnahmen getroffen zu haben entgegenwirken zu können und Argumentationsmöglichkeiten zu haben.

 

Worauf insbesondere beim Abschluss von grenzüberschreitenden NDAs geachtet werden sollte, erfahren Sie im zweiten Teil dieses Beitrags.

 

 

Teil 2 - Mögliche Risiken beim Abschluss von grenzüberschreitenden NDAs

 

Der zweite Teil unseres Beitrags soll - in der Praxis oftmals unterschätzte - Problemfelder beim Abschluss von grenzüberschreitenden NDAs und in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Risiken für Geschäftsgeheimnisse thematisieren.

 

In der heutigen Zeit agieren wohl die meisten Unternehmen international (entweder, weil sie eigene Waren ins Ausland liefern oder Waren aus dem Ausland beziehen). Folglich werden Unternehmen beim Abschluss von NDAs mit Fragen und Problemen der internationalen Vertragsgestaltung konfrontiert.

 

Auch beim Abschluss von NDAs mit internationalem Bezug sollten Unternehmer - zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse - streng darauf achten, dass die Vorgaben des Geschäftsgeheimnisgesetzes eingehalten und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden. Bis zu diesem Thema klärende Rechtsprechung existiert, empfiehlt es sich hier einen besonders strengen Maßstab anzulegen.

 

Grundsätzlich sollte ein NDA nicht einseitig, d.h. zugunsten eines Vertragspartners abgeschlossen werden. Oftmals versuchen insbesondere große Unternehmen kleinere Lieferanten den Inhalt der NDAs zu diktieren und diesen (einseitige) NDAs aufzuzwängen, die in erster Linie nur den Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse der Großkunden bezwecken. Hier sollten sich die betroffenen Unternehmen aus eigenem Interesse nicht davor scheuen anzufragen, ob die Bereitschaft zum Abschluss eines beidseitigen NDAs besteht, das für beide Seiten vorteilhaft ist. Die Praxis zeigt, dass viele größere Unternehmen auf entsprechende Anfragen positiv reagieren und mit dem Abschluss eines für beide Vertragspartner interessengerechten NDAs einverstanden sind.

 

Ein ebenfalls oftmals unterschätztes Risikopotential ergibt sich aus den Regelungen zur Rechtswahl. Häufig unterliegen NDAs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht dem deutschem Recht. Unabhängig von der Frage, welche weiteren Folgen an die Rechtswahl geknüpft sind, birgt eine falsche Rechtswahl darüber hinaus die Gefahr, dass beispielsweise. die Regelung zur Vertragsstrafe unwirksam ist oder sonstige Inhalte von den Anforderungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes abweichen. Ein entsprechendes NDA würde somit keine angemessene Schutzmaßnahme im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes darstellen, wodurch zumindest der spezialgesetzliche Schutz entfallen würde. Ein Risiko, dass – wie bereits im ersten Teil des Beitrags geschildert – weitestgehend reduziert werden sollte. Wir raten daher, vor dem Abschluss von NDAs der Frage der Rechtswahl besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch vor Augen halten, dass die Rechtswahl in einem NDA auch Auswirkungen auf den späteren Hauptvertrag haben kann und schlimmstenfalls eine spätere Änderung der Rechtswahl durch den Vertragspartner rigoros abgelehnt wird.

 

Autoren:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Dirk Köhler

Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Carolin Bastian LL.M.

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