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Gute Neuigkeiten für Geschäftsführer
Das leidige Thema der Geschäftsführerhaftung für Zahlungen der Insolvenzschuldnerin nach Insolvenzreife – die so oft unerschwinglich hoch ausfällt – nimmt für Geschäftsführer eine erfreuliche Wendung.
In der Rechtsprechung und in der Literatur war lange umstritten, ob die Geschäftsführerhaftung einen von der D&O Versicherung gedeckten Haftpflichtanspruch darstellt oder nicht. Der Bundesgerichtshoff in Karlsruhe schafft nun Klarheit und entschied in seinem neuen Urteil vom 18.11.2020, dass die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers durch einen Insolvenzverwalter aus der Geschäftsführerhaftung einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch im Sinne der D&O-Versicherung darstellt und damit von deren Versicherungsschutz erfasst ist.
Was heißt Geschäftsführerhaftung genau?
Ist ein Unternehmen insolvenzreif, trifft den Geschäftsführer die gesetzliche Verpflichtung einen Insolvenzantrag zu stellen. Stellt der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag bei Insolvenzreife aber nicht oder stellt er ihn verspätet und werden nach dem Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen veranlasst, so haftet der Geschäftsführer für diese Zahlungen gemäß § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F. mit seinem Privatvermögen und wird vom Insolvenzverwalter zur Kasse gebeten!
Worin bestand der Streit?
Es war umstritten, ob diese Haftung von der Managerhaftpflicht- bzw. D&O-Versicherung erfasst war oder nicht. Es gab nämlich Gerichte und Stimmten in der Literatur, die der Auffassung waren, dass diese Haftungsansprüche keine gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Schadensersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen, sondern sog. auf Erstattung gerichtete „Ersatzansprüche eigener Art“, die von dem Versicherungsschutz nicht erfasst seien.
Und nun?
Nun hat sich der Bundesgerichtshof erstmals mit dieser Frage befasst und für Klarheit gesorgt. Der Bundesgerichtshoff begründet sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Frage, ob es sich bei der Geschäftsführerhaftung um versicherte Schadensersatzansprüche handelt oder nicht, aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten zu beurteilen ist. Ein zwar geschäftserfahrener, aber juristisch oder versicherungsrechtlich nicht vorgebildeter Geschäftsführer kenne den Unterschied zwischen einem üblichen Haftungsanspruch und einem Anspruch aus Geschäftsführerhaftung nicht. Er erwarte vielmehr einen umfassenden Schutz.
Fazit
Geschäftsführer können damit bei Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nun rechtssicher ihre Versicherung bemühen. Aber Achtung! Die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles kann zur Leistungskürzung oder gar Leistungsfreiheit des Versicherers führen, so dass es für die Geschäftsführer auch weiterhin heißt: Vorsicht ist besser als Nachsicht!
Rechtsanwalt Alexander Solovyanchuk