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Lieferkettengesetz (k)ein Thema für kleinere und mittlere Unternehmen - KMUs?
In einem ersten Schritt gilt ab dem Jahr 2023 für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland und Sitz oder Niederlassung in Deutschland das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG). Ab 2024 gilt dieses dann bereits für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte.
Auf den Ersten Blick also kein Thema für KMUs, die diese Kennzahlen nicht reißen – Irrtum!
Auch für Betriebe mit weniger Mitarbeitern besteht in den kommenden Monaten Handlungsbedarf. Denn die direkt durch das Gesetz adressierten Unternehmen müssen, um ihren Verpflichtungen gerecht zu werden, strikt darauf achten, dass auch ihre Zulieferer die Anforderungen des Lieferkettengesetzes einhalten. Kann das KMU das nicht nachweisen, droht Auftragsverlust denn – wie es der Gesetzgeber ausdrückt: Der vom Gesetz adressierte Auftraggeber hat dann „Maßnahmen gegenüber Lieferanten“ zu ergreifen.
1. Unmittelbare und mittelbare Zulieferer
Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hat das adressierte Unternehmen sowohl die Einhaltung der gesetzlichen Standards bei unmittelbaren aber auch mittelbaren Zulieferern zu dokumentieren. Für die adressierten Unternehmen bedeutet das: Alle Vorlieferanten in der Lieferkette müssen darauf geprüft werden, ob sie die gesetzlichen Standards einhalten. Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz jedoch nur anlassbezogen (jedenfalls vorerst, mehr dazu unter Punkt 4).
2. Was sind die Sorgfaltspflichten
Überschlägig hört man, dass es bei dem Lieferkettengesetz um den Schutz von Menschenrechten ginge – auch das ist nur gefährliche Halbwahrheit. Neben der Sicherstellung elementarer Menschenrechte (z.B.: Verbot der Kinderarbeit, Unversehrtheit von Leben und Gesundheit, Folterverbot) enthält der Katalog der Standards auch sozial- und arbeitsrechtliche Schutzbereiche (Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes, Mindestlohnregelungen, Diskriminierungsverbot) aber auch umweltbezogene Pflichten.
3. Das haben KMUs jetzt zu tun
a. Bestandsaufnahme
Auch alle nicht unmittelbar durch das Gesetz adressierten KMUs sollten zunächst Bestandsaufnahmen ihrer Verträge und Lieferantenbeziehungen vornehmen:
- Welche Geschäftspartner sind ab 2023/2024 an das Lieferkettengesetz gebunden?
- Werden Ihnen von diesen Geschäftspartnern bereits dahingehend Vorgaben gemacht? Wenn nein, sprechen Sie frühzeitig mit diesen Geschäftspartnern.
- Beziehen Sie selbst Waren oder Rohstoffe von Lieferanten, die als mittelbare Lieferanten des Gesetzesadressaten kritisch zu beurteilen sind? Falls ja, implementieren Sie deren Verpflichtungen gegenüber Ihnen frühzeitig und dokumentieren Sie dies.
b. Prozessentwicklung
- Entwickeln Sie bereits jetzt Prozesse (Risikomanagement, Eigene Verpflichtungserklärung, Berichtswesen, Hinweisgebersysteme, Schulung/Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter) und dokumentieren Sie deren Umsetzung.
- Implementieren Sie Verpflichtungen Ihrer Lieferanten in neuen Verträgen – am besten so, wie Ihr Geschäftspartner, den das Gesetz adressiert, es von Ihnen verlangt.
- Holen Sie bei bestehenden Verträgen entsprechende Verpflichtungserklärungen ein.
4. Ausblick: EU-Lieferkettengesetz ist in Arbeit
Im Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Einführung einer entsprechenden EU-weiten Regelung vorgelegt, der in einigen Punkten deutlich weiter als das deutsche Gesetz geht – insbesondere sollen die adressierten Unternehmen nicht mehr nur ihre direkten Zulieferer kontrollieren, sondern ihre gesamte Lieferkette – und zwar anlasslos.
Unser letzter Tipp daher: Jetzt schon die eigenen Zulieferer verpflichten und die gesetzlichen Entwicklungen im Auge behalten.