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Firmenerwerber aufgepasst: Die Regelungen des Grunderwerbsteuerrechts für sog. „Share Deals“ werden strenger!

Sie beabsichtigen den Erwerb einer Gesellschaft, welche eine oder gar mehrere Immobilien in ihrem Eigentum hält, so sollten Sie Folgendes unbedingt beachten!

 

Ausgangssituation heute:

Grundsätzlich fällt die Grunderwerbsteuer an, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen bleibt die Gesellschaft trotz eines Gesellschafterwechsels nach wie vor Eigentümerin der Immobilie, so dass es in rechtlicher Hinsicht nicht zu einem Eigentümerwechsel kommt. Die Regelungen des Grunderwerbsteuerrechts sehen jedoch vor, dass mit dem Erwerb von 95% oder mehr Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, welche eine oder mehrere Immobilien in ihrem Eigentum hält, dennoch Grunderwerbsteuer anfällt.

 

Demnach stellt der Erwerb von 95% oder mehr Gesellschaftsanteilen einen grunderwerbsteuerlich relevanten Rechtserwerb dar, der die Zahlung von Grunderwerbsteuer auslöst, welche je nach Gemeinde bis zu 6,5% des Wertes der Immobilie beträgt.

 

Aus diesem Grund haben Immobilieninvestoren zwecks Ersparnis von Grunderwerbsteuer nicht alle Geschäftsanteile, sondern nur 94,9% der Anteile erworben und damit auf eine absolut legale Art und Weise die Grunderwerbsteuer gespart. Dies wurde aus Sicht vieler politischer Akteure als eine missbräuchliche Steuergestaltung empfunden, was im Ergebnis zu einer Reform des Grunderwerbsteuerrechts führte. Der Bundesrat hat am 07.05.2021 der Reform zugestimmt, so dass es für Firmenerwerber und Immobilieninvestoren ab dem 01.07.2021 folgendes zu beachten gilt!

 

Änderungen ab dem 01.07.2021:

Die steuerauslösende Grenze beim Erwerb von Geschäftsanteilen wird ab dem 01.07.2021 von 95% auf 90% herabgesetzt.

 

Sollten Sie den Erwerb einer Gesellschaft planen, die eine oder mehrere Immobilien hält, so können Sie nach wie vor Grunderwerbsteuer sparen, wenn Sie nicht mehr als 89,9% der Geschäftsanteile erwerben.

 

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