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HONORAR

Wir legen Wert darauf, ein im wahrsten Sinne des Wortes berechenbarer anwaltlicher Berater für unsere Mandanten zu sein. Wir leisten bestmögliche Arbeit, und gute Leistung hat ihren Preis. Wie dieser zustande kommt, und welche Abrechnungsmöglichkeiten bestehen, möchten wir Ihnen transparent darstellen, indem wir Sie über Abrechnungsmöglichkeiten und Honorarumfänge informieren. Darüber, welche Art der Honorarvereinbarung in Ihrem Fall sinnvoll ist, werden wir im persönlichen Gespräch Einigkeit erzielen.

 
ERSTBERATUNGSGEBÜHR

Für ein Erstberatungsgespräch sehen wir einen Zeitbedarf von etwa einer Stunde vor. Das Honorar hierfür beträgt 150 Euro netto.

Anschließend liegt die Entscheidung bei Ihnen, ob wir in der betreffenden Angelegenheit weiter für Sie tätig sein sollen. Wenn Sie dies wünschen, würden wir zunächst eine Honorarabrede für unsere Tätigkeit mit Ihnen treffen. Die von Ihnen bezahlte Gebühr für die Erstberatung rechnen wir auf das zukünftig anfallende Honorar an.

Informationen über die Möglichkeiten der anwaltlichen Abrechnung (Honorarabrede) finden Sie in folgenden Textpassagen.

 
ABRECHNUNG NACH RECHTSANWALTS-VERGÜTUNGSGESETZ (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unterscheidet bei der Berechnung der Gebühren zwischen zwei Berechnungsformen:

  • Betragsgebühren (Gebührenrahmen)
  • streitwertabhängige Gebühren

Nach den Betragsgebühren wird vorwiegend im Strafrecht und im Sozialrecht abgerechnet. Hier gibt es für bestimmte Tätigkeiten - zum Beispiel für die Wahrnehmung eines Termins vor Gericht - einen gesetzlich vorgegebenen Rahmen, innerhalb dessen die Gebühr je nach zeitlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad festgesetzt wird. Aufgrund der zahlreichen, unterschiedlich gelagerten Einzelfälle bitten wir Sie, uns in Ihrer konkreten Angelegenheit nach dem entsprechenden Gebührenrahmen zu fragen.

Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem wirtschaftlichen Wert, den der Streit für den Mandanten darstellt (streitwertabhängige Gebühr). Wenn es beispielsweise um eine Forderung gegen einen Anderen geht, ist der Streitwert die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Kosten.
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Anhand des Streitwerts wird die so genannte "einfache Gebühr" über die gesetzliche Gebührentabelle ermittelt. Für seine geleisteten Tätigkeiten kann der Rechtsanwalt dann anhand des gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses (VV) einen Faktor bestimmen. Zum Beispiel beträgt der Faktor für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Form einer Klageerhebung 1,3. Der Faktor für eine außergerichtliche Vertretung liegt zwischen 0,5 und 2,5.

Dieser Faktor ergibt - multipliziert mit der einfachen Gebühr - die Honorarhöhe.

Bei der Entscheidung, welcher Faktor zugrunde gelegt wird, hat der Rechtsanwalt neben seinem Ermessensspielraum objektive Orientierungskriterien zu beachten: Insbesondere sind dies der fachliche Schwierigkeitsgrad des Falles, die aufgewandte Zeit und die Bedeutung für den Mandanten. Dies gilt sowohl dann, wenn sich die anwaltliche Beratung auf die Vertretung vor Gericht erstreckt, als auch dann, wenn nur eine außergerichtliche Beratung erfolgt. Die Bewertung dieser Kriterien wird von unseren Rechtsanwälten gegenüber unseren Mandanten offengelegt und erläutert.

Einsicht in die gesetzliche Gebührentabelle sowie in das Vergütungsverzeichnis erhalten Sie in der Veröffentlichung des Bundesjustizministeriums.

 
PAUSCHALVERGÜTUNG

Diese Abrechnungs-Methode stellt neben der Stundensatz-Vereinbarung die am häufigsten gewählte, individuelle Honorarvereinbarung dar und kommt bei speziellen Fallgestaltungen zur Anwendung.

Dabei wird ohne Rücksicht auf Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand und Risikopotenzial des Mandats ein Fixpreis vereinbart. Chance & Risiko entfallen gleichermaßen auf den Mandanten einerseits und den anwaltlichen Berater andererseits.

 
ZEITHONORAR-ABREDE (STUNDENSATZ-VEREINBARUNG)

Bei der Gestaltung einer individuellen Vergütungsvereinbarung gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Die Vereinbarung eines Stundensatzes zählt neben dem Pauschalhonorar zu den gängigsten Varianten. Sie sieht vor, dass die vom Rechtsanwalt für die jeweilige Sache aufgewandte Zeit nach einem vorher festgelegten Stundensatz abgerechnet wird.

Die Stundensätze unserer Rechtsanwälte liegen zwischen 150 und 300 Euro netto. Die genaue Höhe richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Fachlicher Schwierigkeitsgrad
  • Potenzielles Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt
  • Tätigkeitsumfang
  • Bedeutung für den Mandanten

Die Bewertung dieser Kriterien wird zusammen mit Ihnen ausführlich erörtert.